Treffer
BVerfG Beschluss

Verwerfung der Wahlprüfungsbeschwerde: Verfassungsmäßigkeit der 5%-Sperrklausel (§6 Abs.6 S.1 Alt.1 BWahlG)

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat
Aktenzeichen
2 BvC 8/11
Datum
18.10.2011
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
Quelle
Der Beschwerdeführer rügt die Verfassungsmäßigkeit der in § 6 Abs. 6 S. 1 Alt. 1 BWahlG geregelten 5%-Sperrklausel für die Berücksichtigung bei der Sitzzuteilung auf Landeslisten. Das BVerfG hält die Sperrklausel für verfassungskonform und verweist auf seine ständige Rechtsprechung. Die Beschwerde wird als offensichtlich erfolglos verworfen; weitere Begründungen unterbleiben, da auf Hinweise nicht reagiert wurde.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die in § 6 Abs. 6 S. 1 Alt. 1 BWahlG vorgesehene Fünf‑Prozent‑Sperrklausel der Zweitstimmen ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

2

Eine Wahlprüfungsbeschwerde ist als offensichtlich erfolglos zu verwerfen, wenn die angegriffene Regelung bereits durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als verfassungskonform bestätigt wurde und keine neuen substantiierten Anhaltspunkte vorgetragen werden.

3

Das Bundesverfassungsgericht kann gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG auf weitere Ausführungen verzichten, wenn der Beschwerdeführer auf Hinweise des Berichterstatters nicht reagiert.

4

Für die Berücksichtigung einer Partei bei der Verteilung der Bundestagssitze auf die Landeslisten ist das gesetzlich festgelegte Quorum der gültigen Zweitstimmen maßgeblich.

Relevante Normen
§ Art 38 Abs 1 S 1 GG§ 24 S 2 BVerfGG§ 48 BVerfGG§ 6 Abs 6 S 1 Alt 1 BWahlG

Gründe

1

Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt offensichtlich der Erfolg versagt. Das Bundesverfassungsgericht hat das in § 6 Abs. 6 Satz 1 Alternative 1 BWahlG vorgesehene und von dem Beschwerdeführer mit seiner Wahlprüfungsbeschwerde gerügte Quorum von 5 vom Hundert der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen, das eine Partei erreichen muss, um bei der Verteilung der Bundestagssitze auf die Landeslisten berücksichtigt zu werden, als verfassungskonform erachtet (vgl. BVerfGE 1, 208 <247 ff.; 95, 335 <366>; 122, 304 <314 f.>). Die Erwägungen des Beschwerdeführers geben keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.

2

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG abgesehen. Der Beschwerdeführer ist durch den Berichterstatter mit Schreiben vom 14. Juni 2011 auf die Bedenken gegen seinen Antrag hingewiesen worden. Hierzu hat er sich nicht geäußert.

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