Gegenstandswertfestsetzung im Wahlprüfungsverfahren – Wert 250.000 €
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 BvC 8/10
- Datum
- 04.04.2012
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann im verfassungsgerichtlichen Verfahren den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit festsetzen.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts erfolgt durch gerichtliche Entscheidung/Tenor und legt den Maßstab für das weitere verfahrensrechtliche Kosten- und Gebührenverfahren fest.
Bei Wahlprüfungsverfahren ist eine eigenständige Festsetzung des Gegenstandswerts möglich und erfolgt fallbezogen durch das Gericht.
Eine Entscheidung über den Gegenstandswert kann in der Form eines Tenors getroffen werden, ohne dass der Tenor selbst ergänzende Begründungen enthalten muss.
Vorinstanzen
vorgehend BVerfG, 9. November 2011, Az: 2 BvC 8/10, Urteil
Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 250.000 € (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt.