Treffer
BVerfG Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren

Gegenstandswertfestsetzung im Wahlprüfungsverfahren – Wert 250.000 €

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat
Aktenzeichen
2 BvC 8/10
Datum
04.04.2012
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Das Bundesverfassungsgericht hat im Wahlprüfungsverfahren den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf 250.000 € festgesetzt. Die Entscheidung beschränkt sich auf die Festsetzung des Gegenstandswerts und trifft dazu einen verbindlichen Tenor. Aus dem kurzen Tenor ergeben sich keine weiteren inhaltlichen Ausführungen zur Bemessungsgrundlage.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann im verfassungsgerichtlichen Verfahren den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit festsetzen.

2

Die Festsetzung des Gegenstandswerts erfolgt durch gerichtliche Entscheidung/Tenor und legt den Maßstab für das weitere verfahrensrechtliche Kosten- und Gebührenverfahren fest.

3

Bei Wahlprüfungsverfahren ist eine eigenständige Festsetzung des Gegenstandswerts möglich und erfolgt fallbezogen durch das Gericht.

4

Eine Entscheidung über den Gegenstandswert kann in der Form eines Tenors getroffen werden, ohne dass der Tenor selbst ergänzende Begründungen enthalten muss.

Vorinstanzen

vorgehend BVerfG, 9. November 2011, Az: 2 BvC 8/10, Urteil

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 250.000 € (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt.

Gegenstandswertfestsetzung im Wahlprüfungsverfahren – Wert 250.000 € — Themis