Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde nach Berichterstatterschreiben
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 BvC 7/23
- Datum
- 12.07.2024
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2024:cs20240712.2bvc000723
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde verwerfen, wenn die im Berichterstatterschreiben dargelegten Gründe dem Erfolg der Beschwerde entgegensprechen.
Der Senat darf das gesamte Vorbringen eines Beschwerdeführers einschließlich nachgereichter Anlagen auch unabhängig von Fragen der fristgerechten Einreichung würdigen; ergibt sich daraus kein neuer, entscheidungserheblicher Sachverhalt, bleibt die Bewertung unberührt.
Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG kann das Gericht von einer weitergehenden Begründung absehen, wenn die Entscheidung auf bereits dargelegten Erwägungen beruht und keine abweichenden Anhaltspunkte vorgebracht werden.
Nachreichungen im Verfahren der Wahlprüfungsbeschwerde führen nur dann zu einer abweichenden Entscheidung, wenn sie neue, entscheidungserhebliche Tatsachen oder Rechtsausführungen enthalten.
Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben der Berichterstatterin vom 2. Mai 2024 genannten Gründen der Erfolg versagt. Auf das Schreiben des Beschwerdeführers vom 16. Mai 2024 hin hat der Senat das gesamte Vorbringen der Wahlprüfungsbeschwerde nebst Anlagen ungeachtet der Frage ihrer fristgerechten Einreichung gewürdigt. Anhaltspunkte für eine abweichende Bewertung haben sich daraus nicht ergeben. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.