Treffer
BVerfG Beschluss

Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde mit Verweis auf Berichterstatterschreiben

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat
Aktenzeichen
2 BvC 7/18
Datum
20.12.2018
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2018:cs20181220.2bvc000718
Quelle
Der Beschwerdeführer richtete eine Wahlprüfungsbeschwerde an das Bundesverfassungsgericht. Das Gericht verwirft die Beschwerde mit Verweis auf das Berichterstatterschreiben vom 30.10.2018. Nach § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen. Die im Schreiben genannten Gründe genügten dem Gericht zur Zurückweisung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde verwerfen, wenn die im Berichterstatterschreiben dargelegten Gründe den Erfolg der Beschwerde ausschließen.

2

Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht von einer weitergehenden öffentlichen Entscheidungsbegründung absehen und auf die Ausführungen des Berichterstatters verweisen.

3

Die Verweisung auf ein Berichterstatterschreiben genügt, sofern dieses die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte in hinreichender Weise darlegt und damit die Versagung der Beschwerde trägt.

4

Eine summarische (a-limine) Verwerfung ist möglich, ohne dass das Gericht weitere schriftliche Ausführungen veröffentlicht, wenn die internen Gründe eine detaillierte Begründung entbehrlich machen.

Relevante Normen
§ 24 S 2 BVerfGG§ 48 BVerfGG

Tenor

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

1

Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 30. Oktober 2018 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.

Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde mit Verweis auf Berichterstatterschreiben — Themis