Verwerfung der Wahlprüfungsbeschwerde (a limine) – Besetzungsrüge und Ablehnungsgesuche erfolglos
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 BvC 70/14
- Datum
- 07.04.2016
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2016:cs20160407.2bvc007014
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde nach § 26 Abs. 3 EuWG i.V.m. § 24 Satz 2 BVerfGG a limine verwerfen, wenn die Erfolgsaussichten offenkundig nicht gegeben sind.
Eine Besetzungsrüge erfordert konkrete und substantielle Darlegungen, die ernsthafte Zweifel an der rechtmäßigen Besetzung des Gerichts begründen; bloße Behauptungen genügen nicht.
Ablehnungsgesuche gegen Richter sind unbegründet zurückzuweisen, wenn keine darlegungsfähigen Tatsachen vorgetragen werden, die die Besorgnis der Befangenheit begründen.
Die gesetzliche Möglichkeit, auf eine ausführliche Begründung zu verzichten, schließt eine summarische Verwerfung nicht aus, sofern die genannten Vorschriften dies ausdrücklich zulassen.
Gründe
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 22. Februar 2016 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG in Verbindung mit § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.