Treffer
BVerfG Beschluss

Verwerfung der Wahlprüfungsbeschwerde (a limine) – Besetzungsrüge und Ablehnungsgesuche erfolglos

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat
Aktenzeichen
2 BvC 70/14
Datum
07.04.2016
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2016:cs20160407.2bvc007014
Quelle
Das Bundesverfassungsgericht verwirft eine Wahlprüfungsbeschwerde a limine und sieht von weiterer Begründung ab gemäß § 26 Abs. 3 EuWG i.V.m. § 24 Satz 2 BVerfGG. Die erhobene Besetzungsrüge wird nicht als begründungsreif anerkannt. Ebenso bleiben gestellte Ablehnungsgesuche ohne Erfolg. Die Entscheidung stützt sich auf die gesetzliche Möglichkeit, auf ausführliche Gründe zu verzichten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde nach § 26 Abs. 3 EuWG i.V.m. § 24 Satz 2 BVerfGG a limine verwerfen, wenn die Erfolgsaussichten offenkundig nicht gegeben sind.

2

Eine Besetzungsrüge erfordert konkrete und substantielle Darlegungen, die ernsthafte Zweifel an der rechtmäßigen Besetzung des Gerichts begründen; bloße Behauptungen genügen nicht.

3

Ablehnungsgesuche gegen Richter sind unbegründet zurückzuweisen, wenn keine darlegungsfähigen Tatsachen vorgetragen werden, die die Besorgnis der Befangenheit begründen.

4

Die gesetzliche Möglichkeit, auf eine ausführliche Begründung zu verzichten, schließt eine summarische Verwerfung nicht aus, sofern die genannten Vorschriften dies ausdrücklich zulassen.

Relevante Normen
§ 18 BVerfGG§ 19 Abs 1 BVerfGG§ 24 S 2 BVerfGG§ 48 BVerfGG§ 26 Abs 3 S 3 EuWG

Gründe

1

Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 22. Februar 2016 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG in Verbindung mit § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.

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