Verwerfung der Wahlprüfungsbeschwerde nach §26 EuWG i.V.m. §24 BVerfGG
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 BvC 68/14
- Datum
- 06.07.2016
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2016:cs20160706.2bvc006814
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde verwerfen, wenn ihr Erfolg bereits aus den dem Beteiligten bekanntgegebenen Gründen ausgeschlossen ist.
Nach § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG i.V.m. § 24 Satz 2 BVerfGG kann das Gericht von einer weitergehenden Begründung der Entscheidung absehen, wenn die maßgeblichen Erwägungen in den vorausgegangenen Ausführungen des Berichterstatters enthalten sind.
Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erübrigt sich, wenn die Entscheidung in der Hauptsache den Antrag in der Sache erledigt.
Die a-limine-Verwerfung umfasst auch die Feststellung der Erledigung von Nebenanträgen, sofern die Hauptsacheentscheidung deren Grundlage entfallen lässt.
Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (BVerfGE 7, 99 <109>; 105, 197 <235>).
Gründe
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in den Schreiben des Berichterstatters vom 31. Mai 2016 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG in Verbindung mit § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.