Treffer
BVerfG Beschluss

Verwerfung der Wahlprüfungsbeschwerde nach Verweis auf Berichterstatterschreiben

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat
Aktenzeichen
2 BvC 66/19
Datum
02.04.2020
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2020:cs20200402.2bvc006619
Quelle
Das Bundesverfassungsgericht verwirft die eingereichte Wahlprüfungsbeschwerde. Die Entscheidung erfolgte a-limine, da der Senat im Berichterstatterschreiben vom 23. Januar 2020 die Erfolgsaussichten als nicht gegeben darlegte. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird auf eine weitergehende Begründung verzichtet. Damit ist der Antrag auf einstweilige Anordnung erledigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Wahlprüfungsbeschwerde kann verworfen werden, wenn das Gericht anhand des Berichterstatterschreibens deren Erfolg bereits verneinen kann.

2

Nach § 24 Satz 2 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht auf eine weitergehende Begründung der Entscheidung verzichten und sich auf die Ausführungen des Berichterstatters beziehen.

3

Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gilt mit der Entscheidung in der Hauptsache als erledigt, wenn die Hauptsachenentscheidung den vorläufigen Rechtsschutz entbehrlich macht.

4

Eine summarische (a-limine) Abweisung ist gerechtfertigt, soweit die vorgebrachten Rügen offensichtlich erfolglos sind und eine vertiefte Erwägung nicht erforderlich ist.

Relevante Normen
§ 24 S 2 BVerfGG§ 48 BVerfGG

Tenor

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (BVerfGE 7, 99 <109>; 105, 197 <235>).

Gründe

1

Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 23. Januar 2020 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.

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