Verwerfung der Wahlprüfungsbeschwerde nach Verweis auf Berichterstatterschreiben
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 BvC 66/19
- Datum
- 02.04.2020
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2020:cs20200402.2bvc006619
Abstrakte Rechtssätze
Eine Wahlprüfungsbeschwerde kann verworfen werden, wenn das Gericht anhand des Berichterstatterschreibens deren Erfolg bereits verneinen kann.
Nach § 24 Satz 2 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht auf eine weitergehende Begründung der Entscheidung verzichten und sich auf die Ausführungen des Berichterstatters beziehen.
Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gilt mit der Entscheidung in der Hauptsache als erledigt, wenn die Hauptsachenentscheidung den vorläufigen Rechtsschutz entbehrlich macht.
Eine summarische (a-limine) Abweisung ist gerechtfertigt, soweit die vorgebrachten Rügen offensichtlich erfolglos sind und eine vertiefte Erwägung nicht erforderlich ist.
Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (BVerfGE 7, 99 <109>; 105, 197 <235>).
Gründe
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 23. Januar 2020 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.