Treffer
BVerfG Beschluss

Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde mit Verweis auf Berichterstatterschreiben

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat
Aktenzeichen
2 BvC 63/19
Datum
01.02.2023
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2023:cs20230201.2bvc006319
Quelle
Das Bundesverfassungsgericht (Beschluss 1.2.2023, 2 BvC 63/19) verwirft eine Wahlprüfungsbeschwerde. Es führt aus, dass der Beschwerde aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 27.9.2022 genannten Gründen der Erfolg versagt ist. Gemäß §26 Abs.3 EuWG i.V.m. §24 Satz2 BVerfGG sieht das Gericht von einer weiteren Begründung ab. Die Beschwerde bleibt damit erfolglos.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde verwerfen, wenn die in dem Berichterstatterschreiben dargelegten Erwägungen den Erfolg der Beschwerde entfallen lassen.

2

Gemäß §26 Abs.3 EuWG in Verbindung mit §24 Satz2 BVerfGG kann das Gericht von einer weitergehenden schriftlichen Entscheidungsbegründung absehen und sich auf die Ausführungen des Berichterstatters beziehen.

3

Das Absehen von einer weiteren Begründung ist zulässig, wenn das Berichterstatterschreiben die für die Entscheidung maßgeblichen Erwägungen substantiiert enthält und damit eine hinreichende Grundlage darstellt.

Relevante Normen
§ 24 S 2 BVerfGG§ 48 BVerfGG§ 26 Abs 3 S 3 EuWG

Tenor

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

1

Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 27. September 2022 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG, § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.

Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde mit Verweis auf Berichterstatterschreiben — Themis