Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde mit Verweis auf Berichterstatterschreiben
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 BvC 63/19
- Datum
- 01.02.2023
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2023:cs20230201.2bvc006319
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde verwerfen, wenn die in dem Berichterstatterschreiben dargelegten Erwägungen den Erfolg der Beschwerde entfallen lassen.
Gemäß §26 Abs.3 EuWG in Verbindung mit §24 Satz2 BVerfGG kann das Gericht von einer weitergehenden schriftlichen Entscheidungsbegründung absehen und sich auf die Ausführungen des Berichterstatters beziehen.
Das Absehen von einer weiteren Begründung ist zulässig, wenn das Berichterstatterschreiben die für die Entscheidung maßgeblichen Erwägungen substantiiert enthält und damit eine hinreichende Grundlage darstellt.
Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 27. September 2022 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG, § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.