Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde mit Verweis auf Berichterstatter
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 BvC 63/14
- Datum
- 20.07.2016
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2016:cs20160720.2bvc006314
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde verwerfen, wenn die dargelegten Gründe den Erfolg der Beschwerde ausschließen.
Nach § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG in Verbindung mit § 24 Satz 2 BVerfGG kann das Gericht von einer weiteren, im Beschluss wiederholten Begründung absehen und stattdessen auf die im Berichterstatterschreiben enthaltenen Ausführungen verweisen.
Die Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde a limine ist zulässig, soweit die im Berichterstatterschreiben genannten Gründe für die Entscheidung tragfähig sind und der Beschwerde damit der Erfolg versagt wird.
Die Bezugnahme auf das Schreiben des Berichterstatters ersetzt die ausführliche Begründung im Beschluss, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen für das Absehen von einer weiteren Begründung vorliegen.
Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 18. April 2016 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG in Verbindung mit § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.