Treffer
BVerfG Beschluss

Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde mit Verweis auf Berichterstatter

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat
Aktenzeichen
2 BvC 63/14
Datum
20.07.2016
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2016:cs20160720.2bvc006314
Quelle
Das Bundesverfassungsgericht verwirft die Wahlprüfungsbeschwerde und verweist auf die im Schreiben des Berichterstatters vom 18. April 2016 genannten Gründe. Das Gericht beruft sich auf § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG i.V.m. § 24 Satz 2 BVerfGG und sieht deshalb von einer weiteren Begründung des Beschlusses ab. Die im Berichterstatterschreiben dargelegten Umstände reichen zur Abweisung der Beschwerde aus.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde verwerfen, wenn die dargelegten Gründe den Erfolg der Beschwerde ausschließen.

2

Nach § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG in Verbindung mit § 24 Satz 2 BVerfGG kann das Gericht von einer weiteren, im Beschluss wiederholten Begründung absehen und stattdessen auf die im Berichterstatterschreiben enthaltenen Ausführungen verweisen.

3

Die Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde a limine ist zulässig, soweit die im Berichterstatterschreiben genannten Gründe für die Entscheidung tragfähig sind und der Beschwerde damit der Erfolg versagt wird.

4

Die Bezugnahme auf das Schreiben des Berichterstatters ersetzt die ausführliche Begründung im Beschluss, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen für das Absehen von einer weiteren Begründung vorliegen.

Relevante Normen
§ 24 S 2 BVerfGG§ 48 BVerfGG§ 26 Abs 3 S 3 EuWG

Tenor

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

1

Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 18. April 2016 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG in Verbindung mit § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.

Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde mit Verweis auf Berichterstatter — Themis