Treffer
BVerfG Beschluss

Verwerfung der Wahlprüfungsbeschwerde mangels Nachweis eines Bundestags-Wahlprüfungsverfahrens

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat
Aktenzeichen
2 BvC 6/26
Datum
30.04.2026
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2026:cs20260430.2bvc000626
Quelle
112 Beschwerdeführende rügen Unregelmäßigkeiten bei der Bundestagswahl 2025 und legen Wahlprüfungsbeschwerde vor. Das BVerfG verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil die Beschwerdeführenden nicht dargetan haben, dass sie zuvor ein Wahlprüfungsverfahren vor dem Deutschen Bundestag durchlaufen und abgeschlossen haben. Bloße Bezugnahme auf veröffentlichte Beschlussempfehlungen reicht nicht aus.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulässigkeit einer Wahlprüfungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht setzt voraus, dass der Beschwerdeführer zuvor ein Wahlprüfungsverfahren vor dem Deutschen Bundestag durchlaufen und abgeschlossen hat.

2

Eine Wahlprüfungsbeschwerde ist innerhalb der Beschwerdefrist zu begründen und unterliegt den allgemeinen Begründungsanforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG; die Erfordernisse des § 48 Abs. 1 Halbsatz 2 BVerfGG sind zu beachten.

3

Der Vortrag muss substantiiert darlegen, dass und in welcher Form ein Einspruch gegen die Wahl eingelegt wurde und eine Zuordnung dieses Einspruchs zu den konkreten Beschlüssen des Deutschen Bundestages ermöglichen.

4

Bei mehreren Beschwerdeführenden ist ein individualisierbarer, zuordenbarer Vortrag erforderlich; die bloße Bezugnahme auf anonymisierte, veröffentlichte Beschlussempfehlungen genügt nicht, um die Darlegungspflicht zu erfüllen.

Relevante Normen
§ Art 41 Abs 1 S 1 GG§ Art 41 Abs 2 GG§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 48 Abs 1 Halbs 2 BVerfGG

Tenor

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.

Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigen sich die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe

A.

1

Die Wahlprüfungsbeschwerde richtet sich gegen die Beschlüsse des Deutschen Bundestages vom 15. Januar 2026 (vgl. BTPlenProt 21/53, S. 6394 <C>), mit denen 19 Beschlussempfehlungen des Wahlprüfungsausschusses vom 18. Dezember 2025 (BTDrucks 21/3300 vom 22. Dezember 2025) zur Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025 angenommen und damit 30 Wahleinsprüche zurückgewiesen wurden.

2

Die 112 Beschwerdeführenden erhoben am 15. Februar 2026 Wahlprüfungsbeschwerde. Mit den auf der Internetseite des Deutschen Bundestages publizierten Beschlüssen vom 22. Dezember 2025 (BTDrucks 21/3300) seien ihre Wahleinsprüche durch den Deutschen Bundestag als unbegründet zurückgewiesen worden.

3

Ihre Wahlprüfungsbeschwerde sei zulässig und begründet. Sie machten Unregelmäßigkeiten bei der Stimmauszählung und insbesondere auch Verstöße gegen das Öffentlichkeitsprinzip geltend. Insgesamt habe es am Wahlabend 813 Einzelverstöße gegen die Bundeswahlordnung und das Bundeswahlgesetz gegeben. Die dargestellten Sachverhalte belegten, dass elementare Grundsätze des Wahlverfahrens verletzt worden seien. Die mandatsrelevanten Verstöße stellten substantielle Beeinträchtigungen der verfassungsrechtlich garantierten Wahlrechtsgrundsätze dar, die eine Ungültigkeitserklärung der Wahl in den betroffenen Wahlbezirken erforderlich mache.

B.

I.

4

Die Wahlprüfungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg, weil sie unzulässig ist. Sie genügt den Begründungsanforderungen der § 48 Abs. 1 Halbsatz 2, § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG offensichtlich nicht.

5

1. Nach § 48 Abs. 1 Halbsatz 2 BVerfGG ist eine Wahlprüfungsbeschwerde innerhalb der Beschwerdefrist zu begründen. Die allgemeinen Anforderungen an verfahrenseinleitende Anträge gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG gelten demgemäß auch für Wahlprüfungsbeschwerden (vgl. BVerfGE 160, 129 <138 Rn. 34> - Wahlprüfungsbeschwerde 19/VIII - Ermittlungspflichten Wahlprüfungsausschuss). Dies verlangt, dass ein Beschwerdeführer zu den Sachentscheidungsvoraussetzungen vorträgt, soweit deren Vorliegen nicht aus sich heraus erkennbar ist (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 23. Oktober 2025 -2 BvC 13/25-, Rn. 27 - Wahlprüfungsbeschwerde <Richterablehnung, Unzulässigkeit>).

6

Die Zulässigkeit der Wahlprüfungsbeschwerde setzt den Abschluss des Wahlprüfungsverfahrens vor dem Deutschen Bundestag durch den Beschwerdeführer voraus. Denn das Wahlprüfungsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht ist der Entscheidung des Deutschen Bundestages über einen Wahleinspruch nachgelagert (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 10. Dezember 2024 - 2 BvQ 73/24 -, Rn. 10 - Bundestagswahl 2025 - Vorgelagerter Rechtsschutz).

7

2. Die Beschwerdeführenden haben nicht dargetan, dass sie ein Wahlprüfungsverfahren vor dem Deutschen Bundestag abgeschlossen haben.

8

Es bleibt nach ihrem Vorbringen offen, ob überhaupt jeder von ihnen Einspruch gegen die Wahl vom 23. Februar 2025 eingelegt hat. Keiner der Beschwerdeführenden hat seinen an den Deutschen Bundestag gerichteten Einspruch gegen die Wahl vom 23. Februar 2025 vorgelegt oder ihn in der Beschwerdeschrift wiedergegeben.

9

Ebenso offen ist, welcher oder welche der 19 Beschlüsse des Deutschen Bundestages vom 15. Januar 2026 Einsprüche der Beschwerdeführenden betreffen. Die Beschwerdeführenden stellen in der Beschwerdeschrift keinen Bezug zu einzelnen Beschlussempfehlungen des Wahlprüfungsausschusses vom 18. Dezember 2025 her.Es hat auch keiner von ihnenetwa ein an ihn adressiertes Schreiben des Bundestages beigebracht, aus dem sich ergäbe, dass ein Beschluss des Bundestages seinen Wahleinspruch beträfe.

10

Damit ist nicht nachvollziehbar, ob einer oder mehrere der 30 Einsprüche, über die der Bundestag am 15. Januar 2026 beschlossen hat, von einem oder mehreren der 112 Beschwerdeführenden eingelegt wurden. Lediglich die Bezugnahme auf die veröffentlichten Beschlussempfehlungen auf der Bundestagsdrucksache 21/3300 vom 22. Dezember 2025 in der Beschwerdebegründung genügt hierfür nicht. Da die jeweiligen Einspruchsführenden in der veröffentlichten Bundestagsdrucksache anonymisiert sind, ist eine Zuordnung zu den Beschwerdeführenden nicht möglich. Im Übrigen lassen die Beschlussempfehlungen auch nicht erkennen, dass eines dieser Verfahren eine Anzahl von Einspruchsführenden aufwies, die der Anzahl der Beschwerdeführenden in der vorliegenden Wahlprüfungsbeschwerde vergleichbar wäre.

II.

11

Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigen sich die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfGE 154, 372 <379 f. Rn. 28> - Nachgeschobenes Ausgleichsmandat II - eA).

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