Treffer
BVerfG Beschluss

Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde mit Verweis auf Berichterstatterschreiben

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat
Aktenzeichen
2 BvC 6/23
Datum
30.10.2023
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2023:cs20231030.2bvc000623
Quelle
Die Wahlprüfungsbeschwerde (Az. 2 BvC 6/23) wird vom Bundesverfassungsgericht verworfen. Das Gericht erklärt, der Beschwerde bleibe aus den in dem Berichterstatterschreiben vom 20. Juli 2023 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird auf eine weitergehende Begründung verzichtet. Die Entscheidung erfolgte als Beschluss mit Hinweis auf die Ausführungen des Berichterstatters.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde verwerfen, wenn die im Berichterstatterschreiben dargelegten Gründe den Erfolg der Beschwerde versagen.

2

Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht bei Verwerfung auf eine ausführliche mündliche oder schriftliche Begründung verzichten.

3

Ein Verweis der Kammer auf das Berichterstatterschreiben genügt als Begründung, soweit dieses die entscheidungserheblichen Erwägungen enthält und der Beschwerde dadurch der Erfolg versagt wird.

Relevante Normen
§ 24 S 2 BVerfGG§ 48 BVerfGG

Tenor

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

1

Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 20. Juli 2023 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.

Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde mit Verweis auf Berichterstatterschreiben — Themis