Wahlprüfungsbeschwerde: Teilerledigung durch Tod, übrige Beschwerde verworfen
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 BvC 6/15
- Datum
- 26.04.2018
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2018:cs20180426.2bvc000615
Abstrakte Rechtssätze
Eine Wahlprüfungsbeschwerde erledigt sich durch den Tod eines Beschwerdeführers, soweit kein zulässiger Rechtsnachfolger benannt ist.
Wird durch den Bevollmächtigten kein Rechtsnachfolger bezeichnet, ist das Verfahren hinsichtlich des verstorbenen Beschwerdeführers als erledigt zu erklären.
Das Bundesverfassungsgericht kann nach § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG i.V.m. § 24 Satz 2 BVerfGG von einer weiteren ausführlichen Entscheidungsbegründung absehen und auf die Ausführungen des Berichterstatters verweisen.
Die Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde kann erfolgen, wenn die in einem dienstlichen Schreiben dargelegten Gründe den Erfolg der Beschwerde entfallen lassen und daher keine ergänzende Begründung erforderlich ist.
Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 1. ist durch ihren Tod erledigt.
Im Übrigen wird die Wahlprüfungsbeschwerde verworfen.
Gründe
Die Wahlprüfungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 1. hat sich durch ihren Tod erledigt. Es kann dahinstehen, ob eine Fortführung der Wahlprüfungsbeschwerde durch einen Rechtsnachfolger zulässig wäre, da der Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin zu 1. eine solche Person nicht benannt hat. Unter diesen Umständen ist lediglich auszusprechen, dass sich das Verfahren durch den Tod der Beschwerdeführerin zu 1. erledigt hat (vgl. BVerfGE 109, 279 <304>).
Im Übrigen bleibt der Wahlprüfungsbeschwerde aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 8. Februar 2018 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG in Verbindung mit § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.