Treffer
BVerfG Beschluss

Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde a limine; Verzicht auf Begründung (§24 S.2 BVerfGG)

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat
Aktenzeichen
2 BvC 61/14
Datum
18.04.2016
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2016:cs20160418.2bvc006114
Quelle
Das Bundesverfassungsgericht verwirft eine Wahlprüfungsbeschwerde mit Verweis auf die im Schreiben des Berichterstatters angegebenen Gründe. Es wird gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG von einer weitergehenden Begründung abgesehen. Die Entscheidung beruht auf der vorläufigen Prüfung, die keine Erfolgsaussichten erkennen ließ.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Wahlprüfungsbeschwerde kann a limine verworfen werden, wenn die vorläufige Prüfung keine hinreichenden Anhaltspunkte für ihren Erfolg ergibt.

2

Das Bundesverfassungsgericht kann gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG von einer ausführlichen Begründung absehen und sich auf die Ausführungen des Berichterstatters stützen.

3

Eine zulässige und begründete Wahlprüfungsbeschwerde erfordert die substantielle Darlegung entscheidungserheblicher Tatsachen; bloße Behauptungen genügen nicht.

Relevante Normen
§ 24 S 2 BVerfGG§ 48 BVerfGG

Gründe

1

Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 6. März 2016 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.

Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde a limine; Verzicht auf Begründung (§24 S.2 BVerfGG) — Themis