BVerfG Beschluss
Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde a limine; Verzicht auf Begründung (§24 S.2 BVerfGG)
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 BvC 61/14
- Datum
- 18.04.2016
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2016:cs20160418.2bvc006114
Das Bundesverfassungsgericht verwirft eine Wahlprüfungsbeschwerde mit Verweis auf die im Schreiben des Berichterstatters angegebenen Gründe. Es wird gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG von einer weitergehenden Begründung abgesehen. Die Entscheidung beruht auf der vorläufigen Prüfung, die keine Erfolgsaussichten erkennen ließ.
Abstrakte Rechtssätze
1
Eine Wahlprüfungsbeschwerde kann a limine verworfen werden, wenn die vorläufige Prüfung keine hinreichenden Anhaltspunkte für ihren Erfolg ergibt.
2
Das Bundesverfassungsgericht kann gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG von einer ausführlichen Begründung absehen und sich auf die Ausführungen des Berichterstatters stützen.
3
Eine zulässige und begründete Wahlprüfungsbeschwerde erfordert die substantielle Darlegung entscheidungserheblicher Tatsachen; bloße Behauptungen genügen nicht.
Relevante Normen
§ 24 S 2 BVerfGG§ 48 BVerfGG
Gründe
1
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 6. März 2016 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.