Treffer
BVerfG Beschluss

Wahlprüfungsbeschwerde: Zurückweisung der Landesliste wegen fehlender Unterschrift im Protokoll

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat
Aktenzeichen
2 BvC 6/11
Datum
31.01.2012
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2012:cs20120131.2bvc000611
Quelle
Die Partei "Freie Union" rügt die Zurückweisung ihrer bayerischen Landesliste zur Bundestagswahl 2009 durch den Landeswahlausschuss. Entscheidungsgegenstand ist die Frage, ob die eingereichte Niederschrift formell den gesetzlichen Anforderungen genügte. Das BVerfG weist die Beschwerde zurück, weil die Niederschrift wegen fehlender Unterschrift der Versammlungsleiterin nicht den Erfordernissen entsprach. Weitergehende Ausführungen werden gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG unterlassen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine für die Gültigkeit einer Landesliste erforderliche Niederschrift über die Mitgliederversammlung muss die nach Gesetz vorgesehenen formellen Formerfordernisse, insbesondere die vorgeschriebene Unterzeichnung durch die Versammlungsleitung, erfüllen.

2

Fehlt eine gesetzlich vorgeschriebene Unterschrift auf der Niederschrift, kann die Niederschrift die zur Einreichung der Liste notwendigen Nachweise nicht ersetzen.

3

Der Landeswahlausschuss darf eine Landesliste zurückweisen, wenn die eingereichten Unterlagen aufgrund formeller Mängel den gesetzlichen Anforderungen nicht genügen.

4

Eine Wahlprüfungsbeschwerde ist abzuweisen, wenn die beanstandeten Entscheidungen der Wahlbehörde auf der Feststellung beruhen, dass die vorgelegten Dokumente formell nicht den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechen.

Relevante Normen
§ Art 38 GG§ 24 Abs 2 BVerfGG§ 21 BWahlG§ 27 Abs 5 BWahlG

Tenor

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird zurückgewiesen, weil die am 23. Juli 2009 beim Landeswahlleiter des Freistaates Bayern eingereichte Niederschrift über die Mitgliederversammlung zur Aufstellung der Bewerber für die Landesliste der Partei "Freie Union" für den Freistaat Bayern für die Wahl zum 17. Deutschen Bundestag wegen fehlender Unterschrift der Versammlungsleiterin nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprach und der Landeswahlausschuss für den Freistaat Bayern die Landesliste deshalb zu Recht zurückgewiesen hat; im Übrigen wird gemäß § 24 Satz 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz von einer Begründung abgesehen.

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