Wahlprüfungsbeschwerde: Zurückweisung der Landesliste wegen fehlender Unterschrift im Protokoll
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 BvC 6/11
- Datum
- 31.01.2012
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2012:cs20120131.2bvc000611
Abstrakte Rechtssätze
Eine für die Gültigkeit einer Landesliste erforderliche Niederschrift über die Mitgliederversammlung muss die nach Gesetz vorgesehenen formellen Formerfordernisse, insbesondere die vorgeschriebene Unterzeichnung durch die Versammlungsleitung, erfüllen.
Fehlt eine gesetzlich vorgeschriebene Unterschrift auf der Niederschrift, kann die Niederschrift die zur Einreichung der Liste notwendigen Nachweise nicht ersetzen.
Der Landeswahlausschuss darf eine Landesliste zurückweisen, wenn die eingereichten Unterlagen aufgrund formeller Mängel den gesetzlichen Anforderungen nicht genügen.
Eine Wahlprüfungsbeschwerde ist abzuweisen, wenn die beanstandeten Entscheidungen der Wahlbehörde auf der Feststellung beruhen, dass die vorgelegten Dokumente formell nicht den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechen.
Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird zurückgewiesen, weil die am 23. Juli 2009 beim Landeswahlleiter des Freistaates Bayern eingereichte Niederschrift über die Mitgliederversammlung zur Aufstellung der Bewerber für die Landesliste der Partei "Freie Union" für den Freistaat Bayern für die Wahl zum 17. Deutschen Bundestag wegen fehlender Unterschrift der Versammlungsleiterin nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprach und der Landeswahlausschuss für den Freistaat Bayern die Landesliste deshalb zu Recht zurückgewiesen hat; im Übrigen wird gemäß § 24 Satz 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz von einer Begründung abgesehen.