Verwerfung der Wahlprüfungsbeschwerde; PKH wegen fehlender Erfolgsaussicht abgelehnt
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 BvC 60/19
- Datum
- 05.08.2020
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2020:cs20200805.2bvc006019
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann versagt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg aufweist (§ 114 ZPO).
Eine Wahlprüfungsbeschwerde kann a-limine verworfen werden, wenn die dargelegten Umstände objektiv keinen plausiblen Erfolgserwartung begründen.
Das Bundesverfassungsgericht kann von einer weitergehenden Begründung absehen, wenn hierfür gesetzliche Ermächtigungen vorliegen (z. B. § 26 Abs. 3 S. 3 EuWG, § 24 S. 2 BVerfGG).
Bei der Prüfung von Prozesskostenhilfe ist auf die Erfolgsaussicht der beantragten Rechtsverfolgung abzustellen; bloße Rügen ohne substantiierte Erfolgserklärung genügen nicht.
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 114 ZPO).
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 17. Juni 2020 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG, § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.