Ablehnungsgesuch unzulässig verworfen; Wahlprüfungsbeschwerde verworfen (BVerfG)
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 BvC 60/14
- Datum
- 03.03.2016
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2016:cs20160303.2bvc006014
Abstrakte Rechtssätze
Ein Ablehnungsgesuch gegen Richter kann als unzulässig verworfen werden, wenn die Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht erfüllt sind.
Eine Wahlprüfungsbeschwerde ist zu verwerfen, wenn die vorgetragenen Gründe keinen Erfolg versprechen.
Das Bundesverfassungsgericht kann gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG i.V.m. § 24 Satz 2 BVerfGG von einer weitergehenden Begründung des Beschlusses absehen.
Eine a-limine-Verwerfung (ohne ausführliche Begründung) ist zulässig, wenn die im vorbereitenden Schriftstück dargestellten Erwägungen die fehlende Erfolgsaussicht hinreichend begründen.
Tenor
Das Ablehnungsgesuch gegen die Mitglieder des Zweiten Senats wird als unzulässig verworfen.
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 7. Januar 2016 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG in Verbindung mit § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.