Treffer
BVerfG Beschluss

Verwerfung der Wahlprüfungsbeschwerde (a-limine) – Verweis auf Berichterstatter

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat
Aktenzeichen
2 BvC 59/19
Datum
20.05.2021
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2021:cs20210520.2bvc005919
Quelle
Das Bundesverfassungsgericht verwirft eine Wahlprüfungsbeschwerde und stützt die Entscheidung auf die in dem Schreiben des Berichterstatters vom 13. März 2021 genannten Gründe. Fraglich war, ob eine weitergehende schriftliche Begründung erforderlich ist. Das Gericht sah nach §26 Abs.3 EWG i.V.m. §24 Satz2 BVerfGG davon ab. Die Entscheidung erfolgte damit summarisch (a-limine).

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Wahlprüfungsbeschwerde kann verworfen werden, wenn die in der Mitteilung des Berichterstatters dargelegten Gründe den Erfolg der Beschwerde ausschließen.

2

Nach § 26 Abs. 3 Satz 3 EWG i.V.m. § 24 Satz 2 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht von einer weitergehenden Begründung absehen und auf die Ausführungen des Berichterstatters verweisen.

3

Eine summarische (a-limine) Abweisung ist verfahrensrechtlich ausreichend, wenn die vorhandenen Ausführungen die Entscheidung vollständig tragen und keine weiteren entscheidungserheblichen Umstände ersichtlich sind.

Relevante Normen
§ 24 S 2 BVerfGG§ 48 BVerfGG§ 26 Abs 3 S 3 EuWG

Tenor

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

1

Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 13. März 2021 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 Europawahlgesetz, § 24 Satz 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz wird von einer weiteren Begründung abgesehen.

Verwerfung der Wahlprüfungsbeschwerde (a-limine) – Verweis auf Berichterstatter — Themis