Treffer
BVerfG Beschluss

Verwerfung der Wahlprüfungsbeschwerde ohne weitere Begründung (§26 EuWG i.V.m. §24 BVerfGG)

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat
Aktenzeichen
2 BvC 59/14
Datum
27.01.2016
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2016:cs20160127.2bvc005914
Quelle
Das Bundesverfassungsgericht verwarf die Wahlprüfungsbeschwerde. Dem Antrag wurde aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 16.12.2015 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG i.V.m. § 24 Satz 2 BVerfGG wurde auf eine ausführlichere Begründung verzichtet. Die Entscheidung erfolgte als Beschluss.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde verwerfen, wenn ihr nach Lage der Akten und den Ausführungen des Berichterstatters der Erfolg versagt ist.

2

Nach § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG in Verbindung mit § 24 Satz 2 BVerfGG ist das Gericht berechtigt, von einer weiteren ausführlichen Begründung abzusehen und auf bereits getroffene Darstellungen zu verweisen.

3

Die Verweisung auf die Ausführungen des Berichterstatters genügt als Entscheidungsbegründung, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen für den Begründungsverzicht vorliegen.

4

Eine Entscheidung in Beschlussform erfüllt die Begründungspflicht, wenn das Gesetz den Verzicht auf weitergehende Ausführungen erlaubt und die wesentlichen Entschließungsgründe in dem verwiesenen Schriftstück erkennbar sind.

Relevante Normen
§ 24 S 2 BVerfGG§ 48 BVerfGG§ 26 Abs 3 S 3 EuWG

Gründe

1

Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 16. Dezember 2015 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG in Verbindung mit § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.

Verwerfung der Wahlprüfungsbeschwerde ohne weitere Begründung (§26 EuWG i.V.m. §24 BVerfGG) — Themis