Verwerfung der Wahlprüfungsbeschwerde ohne weitere Begründung (§26 EuWG i.V.m. §24 BVerfGG)
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 BvC 59/14
- Datum
- 27.01.2016
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2016:cs20160127.2bvc005914
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde verwerfen, wenn ihr nach Lage der Akten und den Ausführungen des Berichterstatters der Erfolg versagt ist.
Nach § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG in Verbindung mit § 24 Satz 2 BVerfGG ist das Gericht berechtigt, von einer weiteren ausführlichen Begründung abzusehen und auf bereits getroffene Darstellungen zu verweisen.
Die Verweisung auf die Ausführungen des Berichterstatters genügt als Entscheidungsbegründung, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen für den Begründungsverzicht vorliegen.
Eine Entscheidung in Beschlussform erfüllt die Begründungspflicht, wenn das Gesetz den Verzicht auf weitergehende Ausführungen erlaubt und die wesentlichen Entschließungsgründe in dem verwiesenen Schriftstück erkennbar sind.
Gründe
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 16. Dezember 2015 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG in Verbindung mit § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.