Treffer
BVerfG Beschluss

Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde (a-limine) mit Begründungsabsehen

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat
Aktenzeichen
2 BvC 58/19
Datum
11.02.2021
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2021:cs20210211.2bvc005819
Quelle
Das Bundesverfassungsgericht verwirft eine Wahlprüfungsbeschwerde. Der Erfolg der Beschwerde wird mit Bezug auf die in einem Schreiben des Berichterstatters vom 2.11.2020 dargelegten Gründe versagt. Wegen § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG i.V.m. § 24 Satz 2 BVerfGG sieht das Gericht von einer weiteren Begründung ab. Die Entscheidung erfolgt als a-limine-Abweisung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde verwerfen, wenn die für die Abweisung maßgeblichen Gründe vorliegen.

2

Sind die Voraussetzungen des § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG und des § 24 Satz 2 BVerfGG gegeben, darf das Gericht von einer weiteren schriftlichen Begründung der Entscheidung absehen.

3

Auf die in der dienstlichen Darstellung des Berichterstatters dargelegten Gründe kann das Gericht zur Begründung der Verwerfung Bezug nehmen.

4

Die formelle Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde ohne weitere Ausführungen ist zulässig, sofern auf zuvor hinreichend dargelegte, entscheidungserhebliche Gründe verwiesen wird.

Relevante Normen
§ 24 S 2 BVerfGG§ 48 BVerfGG§ 26 Abs 3 S 3 EuWG

Tenor

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

1

Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 2. November 2020 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG, § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.

Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde (a-limine) mit Begründungsabsehen — Themis