Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde (a-limine) mit Begründungsabsehen
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 BvC 58/19
- Datum
- 11.02.2021
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2021:cs20210211.2bvc005819
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde verwerfen, wenn die für die Abweisung maßgeblichen Gründe vorliegen.
Sind die Voraussetzungen des § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG und des § 24 Satz 2 BVerfGG gegeben, darf das Gericht von einer weiteren schriftlichen Begründung der Entscheidung absehen.
Auf die in der dienstlichen Darstellung des Berichterstatters dargelegten Gründe kann das Gericht zur Begründung der Verwerfung Bezug nehmen.
Die formelle Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde ohne weitere Ausführungen ist zulässig, sofern auf zuvor hinreichend dargelegte, entscheidungserhebliche Gründe verwiesen wird.
Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 2. November 2020 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG, § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.