Treffer
BVerfG Beschluss

Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde – Entscheidung ohne weitere Begründung (§ 24 S.2 BVerfGG)

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat
Aktenzeichen
2 BvC 58/14
Datum
28.09.2016
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2016:cs20160928.2bvc005814
Quelle
Der Beschwerdeführer erhob eine Wahlprüfungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht. Das Gericht verwirft die Beschwerde und verweist auf die im Schreiben des Berichterstatters vom 28. Juni 2016 genannten Gründe. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG sieht das Gericht von einer weiteren Begründung der Entscheidung ab.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde als verworfen erklären, wenn sie aus den im Verfahrensvortrag oder -akt dargelegten Gründen keinen Erfolg hat.

2

Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG ist das Gericht berechtigt, von einer weiteren öffentlichen Begründung abzusehen und stattdessen auf die im Schreiben des Berichterstatters enthaltenen Entscheidungsgründe zu verweisen.

3

Die formale Bezugnahme in der Beschlussbegründung auf die Ausführungen des Berichterstatters ersetzt die ausführliche Entscheidungserörterung, sofern die wesentlichen Gründe hinreichend mitgeteilt sind.

Relevante Normen
§ 24 S 2 BVerfGG§ 48 BVerfGG

Tenor

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

1

Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 28. Juni 2016 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.

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