Treffer
BVerfG Beschluss

Verwerfung der Wahlprüfungsbeschwerde mit Verweis auf Berichterstattersschreiben

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat
Aktenzeichen
2 BvC 57/19
Datum
22.01.2020
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2020:cs20200122.2bvc005719
Quelle
Das Bundesverfassungsgericht verwirft die Wahlprüfungsbeschwerde und erklärt, der Beschwerde bleibe der Erfolg versagt. Es verweist auf die im Schreiben des Berichterstatters vom 18. Dezember 2019 dargelegten Gründe. Gestützt auf § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG i.V.m. § 24 Satz 2 BVerfGG sieht das Gericht von einer weiteren Begründung ab.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde verwerfen, wenn die tragenden Erwägungen in einem schriftlichen Vermerk des Berichterstatters enthalten sind und der Beschluss der Begründungserstattung nach den einschlägigen Verfahrensvorschriften genügt.

2

Nach § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG in Verbindung mit § 24 Satz 2 BVerfGG kann das Gericht von einer weiteren Begründung absehen und stattdessen auf die im Berichterstatterschreiben niedergelegten Gründe verweisen.

3

Die formelhafte Erklärung, der Beschwerde bleibe der Erfolg versagt ("verworfen"), stellt die materielle Abweisung der Wahlprüfungsbeschwerde dar, sofern keine weiteren substantiierten Einwände gegen die dargelegten Gründe vorgetragen werden.

Relevante Normen
§ 24 S 2 BVerfGG§ 48 BVerfGG§ 26 Abs 3 S 3 EuWG

Tenor

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

1

Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 18. Dezember 2019 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG in Verbindung mit § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.

Verwerfung der Wahlprüfungsbeschwerde mit Verweis auf Berichterstattersschreiben — Themis