Verwerfung der Wahlprüfungsbeschwerde ohne weitere Begründung (§ 24 Satz 2 BVerfGG)
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 BvC 57/14
- Datum
- 04.04.2016
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2016:cs20160404.2bvc005714
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde verwerfen, wenn die dem Gericht bekannten Vorbringen keinen entscheidungserheblichen Erfolg versprechen.
Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG kann das Gericht von einer weitergehenden öffentlichen Begründung absehen und auf bereits mitgeteilte Erwägungen verweisen.
Eine a-limine-Abweisung ohne zusätzliche schriftliche Begründung ist zulässig, wenn die in einem dienstlichen Schreiben dargelegten Gründe ausreichend sind, die Beschwerde als erfolglos darzustellen.
Die bloße Erhebung einer Wahlprüfungsbeschwerde rechtfertigt nicht die Fortführung des Verfahrens, wenn keine substantiellen, entscheidungserheblichen Einwendungen vorgetragen werden.
Gründe
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 16. Februar 2016 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.