Treffer
BVerfG Beschluss

Verwerfung der Wahlprüfungsbeschwerde ohne weitere Begründung (§ 24 Satz 2 BVerfGG)

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat
Aktenzeichen
2 BvC 57/14
Datum
04.04.2016
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2016:cs20160404.2bvc005714
Quelle
Das Bundesverfassungsgericht verwarf die Wahlprüfungsbeschwerde (2 BvC 57/14). Der Senat machte die Entscheidung mit Verweis auf die in einem Schreiben des Berichterstatters vom 16. Februar 2016 dargelegten Gründe für erfolglos und sah gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG von einer weiteren öffentlichen Begründung ab. Maßgeblich war, dass die vorgetragenen Einwendungen keinen entscheidungserheblichen Erfolg versprachen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde verwerfen, wenn die dem Gericht bekannten Vorbringen keinen entscheidungserheblichen Erfolg versprechen.

2

Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG kann das Gericht von einer weitergehenden öffentlichen Begründung absehen und auf bereits mitgeteilte Erwägungen verweisen.

3

Eine a-limine-Abweisung ohne zusätzliche schriftliche Begründung ist zulässig, wenn die in einem dienstlichen Schreiben dargelegten Gründe ausreichend sind, die Beschwerde als erfolglos darzustellen.

4

Die bloße Erhebung einer Wahlprüfungsbeschwerde rechtfertigt nicht die Fortführung des Verfahrens, wenn keine substantiellen, entscheidungserheblichen Einwendungen vorgetragen werden.

Relevante Normen
§ 24 S 2 BVerfGG§ 48 BVerfGG

Gründe

1

Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 16. Februar 2016 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.

Verwerfung der Wahlprüfungsbeschwerde ohne weitere Begründung (§ 24 Satz 2 BVerfGG) — Themis