Treffer
BVerfG Beschluss

Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde; Verzicht auf weitere Begründung nach EuWG/BVerfGG

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat
Aktenzeichen
2 BvC 56/19
Datum
16.12.2020
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2020:cs20201216.2bvc005619
Quelle
Das Bundesverfassungsgericht verwirft die eingereichte Wahlprüfungsbeschwerde. Der Erfolg der Beschwerde wird aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 10.11.2020 dargelegten Gründen versagt. Wegen der einschlägigen gesetzlichen Ermächtigung (§ 26 Abs. 3 S. 3 EuWG, § 24 S. 2 BVerfGG) sieht das Gericht von einer weiteren Begründung des Beschlusses ab.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde verwerfen und sich dabei auf die in einer Referenten- bzw. Berichterstattermitteilung dargelegten Gründe berufen.

2

Nach § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG in Verbindung mit § 24 Satz 2 BVerfGG kann das Gericht von einer weiteren, ausführlichen Begründung des Beschlusses absehen.

3

Die formelle Tenorformulierung ‚Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.‘ genügt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den Verzicht auf eine nähere Begründung vorliegen und auf die Referentenäußerung verwiesen wird.

Relevante Normen
§ 24 S 2 BVerfGG§ 48 BVerfGG§ 26 Abs 3 S 3 EuWG

Tenor

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

1

Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 10. November 2020 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG, § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.

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