Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde; Absehen von weiterer Begründung (§24 S.2 BVerfGG)
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 BvC 56/14
- Datum
- 04.04.2016
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2016:cs20160404.2bvc005614
Abstrakte Rechtssätze
Eine Wahlprüfungsbeschwerde kann durch Beschluss aufgrund der in einem Berichterstatterschreiben dargelegten Gründe verworfen werden.
Das Bundesverfassungsgericht kann gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG von einer weiteren öffentlichen Begründung der Entscheidung absehen.
Die Bezugnahme auf die Ausführungen des Berichterstatters in der Entscheidungsformel genügt, soweit die Ablehnungsgründe dort hinreichend dargelegt sind.
Ist die Erfolgslosigkeit der Wahlprüfungsbeschwerde in den Darlegungen des Berichterstatters erkennbar, kann die Verwerfung a-limine ohne weitergehende Begründung erfolgen.
Gründe
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 15. Februar 2016 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.