Treffer
BVerfG Beschluss

A-limine-Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde mit Verweis auf Berichterstattergründe

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat
Aktenzeichen
2 BvC 53/19
Datum
17.02.2021
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2021:cs20210217.2bvc005319
Quelle
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen; das BVerfG verweist auf die Ausführungen des Berichterstatters vom 3.12.2020. Eine weitergehende schriftliche Begründung unterbleibt gemäß § 26 Abs. 3 S. 3 EuWG i.V.m. § 24 S. 2 BVerfGG. Die Verwerfung erfolgte, weil der Beschwerde der Erfolg aus den genannten Gründen versagt ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde verwerfen, wenn ihr Erfolg aus den in den schriftlich niedergelegten Gründen des Berichterstatters dargelegten Gesichtspunkten versagt bleibt.

2

Nach § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG in Verbindung mit § 24 Satz 2 BVerfGG kann das Gericht auf eine weitergehende öffentliche oder schriftliche Entscheidungsbegründung verzichten und auf die Begründung des Berichterstatters verweisen.

3

Eine a-limine-Verwerfung ist zulässig, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verkürzung der Entscheidungsgründe vorliegen und die Verweisung die entscheidungserheblichen Mängel der Beschwerde hinreichend darlegt.

4

Die Verweisung auf die Gründe des Berichterstatters ersetzt eine ausführliche Entscheidungsbegründung, soweit diese Gründe den Mangel der Beschwerde in rechtlich tragfähiger Weise aufzeigen.

Relevante Normen
§ 24 S 2 BVerfGG§ 48 BVerfGG§ 26 Abs 3 S 3 EuWG

Tenor

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

1

Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 3. Dezember 2020 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG, § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.

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