Treffer
BVerfG Beschluss

Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde und Versagung von PKH mangels Erfolgsaussicht

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat
Aktenzeichen
2 BvC 5/25
Datum
29.09.2025
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2025:cs20250929.2bvc000525
Quelle
Der Beschwerdeführer beantragte Prozesskostenhilfe und erhob eine Wahlprüfungsbeschwerde. Das BVerfG lehnte PKH ab und verwies die Beschwerde a-limine als erfolglos, gestützt auf das Schreiben der Berichterstatterin vom 18.7.2025. Das Gericht sah von einer weitergehenden Begründung nach § 24 Satz 2 BVerfGG ab. Ob ein Verfahrenshindernis (fehlende Einwilligung der Betreuerin) zur Zurückweisung geführt hätte, ließ es offen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann versagt werden, wenn die erhobene Wahlprüfungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 114 Abs. 1 ZPO).

2

Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde a-limine verwerfen, wenn die vorgetragenen und in einem Berichterstatterschreiben dargelegten Gründe die Aussichtslosigkeit der Beschwerde deutlich machen.

3

Nach § 24 Satz 2 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht in geeigneten Fällen von einer ausführlichen Entscheidungsbegründung absehen und sich auf die Darlegungen der Berichterstatterin stützen.

4

Sind die Erfolgsaussichten einer Beschwerde offensichtlich nicht gegeben, braucht das Gericht nicht zusätzlich über mögliche Verfahrenshindernisse (z. B. fehlende Einwilligung eines Betreuers) zu entscheiden.

Relevante Normen
§ 24 S 2 BVerfGG§ 48 BVerfGG§ 114 Abs 1 S 1 ZPO

Tenor

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

2. Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

1

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Wahlprüfungsbeschwerde aus den in dem Schreiben der Berichterstatterin vom 18. Juli 2025 genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

2

Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben der Berichterstatterin vom 18. Juli 2025 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen. Ob der Einspruch des Beschwerdeführers bereits aufgrund der fehlenden Einwilligung der Betreuerin des Beschwerdeführers in den Einspruch zurückgewiesen werden durfte, kann dabei dahinstehen.

Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde und Versagung von PKH mangels Erfolgsaussicht — Themis