Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde mit Verweis auf Berichterstatterschreiben
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 BvC 5/18
- Datum
- 29.01.2020
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2020:cs20200129.2bvc000518
Abstrakte Rechtssätze
Eine Wahlprüfungsbeschwerde ist zu verwerfen, wenn die im Verfahren dargelegten Gründe keinen Erfolg begründen.
Das Bundesverfassungsgericht kann seine Entscheidung mit Bezug auf ein Berichterstatterschreiben treffen und die dort niedergelegten Gründe für die Verwerfung maßgeblich machen.
Nach § 24 Satz 2 BVerfGG kann das Gericht von einer weiteren schriftlichen Begründung absehen, wenn die Entscheidungsgründe bereits in anderen verfahrensinternen Ausführungen hinreichend dargelegt sind.
Die Verweisung auf ein Berichterstatterschreiben ersetzt in zulässiger Weise eine ausführliche Begründung, soweit die genannten Gründe den Erfolg der Beschwerde ausschließen.
Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 28. Dezember 2019 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.