Treffer
BVerfG Beschluss

Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde (a‑limine) – BVerfG, 2 BvC 5/15

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat
Aktenzeichen
2 BvC 5/15
Datum
22.06.2016
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2016:cs20160622.2bvc000515
Quelle
Das Bundesverfassungsgericht verwirft die Wahlprüfungsbeschwerde 2 BvC 5/15 und verweist auf die im Schreiben des Berichterstatters vom 5. April 2016 angegebenen Gründe. Es sieht von einer weiteren schriftlichen Begründung Gebrauch, gestützt auf § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG i.V.m. § 24 Satz 2 BVerfGG. Die Beschwerde ist damit erfolglos; Details sind der Berichterstattersschrift zu entnehmen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG in Verbindung mit § 24 Satz 2 BVerfGG verwerfen und von einer weiteren schriftlichen Begründung absehen.

2

Die Verweisung auf die im Schreiben des Berichterstatters niedergelegten Gründe genügt zur Begründung einer Verwerfung, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Begründungsentbehrlichkeit vorliegen.

3

Die Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde setzt voraus, dass der Beschwerde der Erfolg versagt ist; die inhaltlichen Erwägungen können insoweit auf die Berichterstatterausführung verwiesen werden.

4

Statutarische Regelungen zur Begründungsentbehrlichkeit dienen der Verfahrensökonomie und ermöglichen zusammenfassende Entscheidungen ohne ausformulierte Urteilsgründe, sofern die Normvoraussetzungen erfüllt sind.

Relevante Normen
§ 24 S 2 BVerfGG§ 48 BVerfGG§ 26 Abs 3 S 3 EuWG

Tenor

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

1

Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 5. April 2016 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG in Verbindung mit § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.