Nichtanerkennungsbeschwerde verworfen wegen Fristversäumnis (§96a BVerfGG, §18 BWahlG)
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 BvC 5/13
- Datum
- 23.07.2013
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2013:cs20130723.2bvc000513
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtanerkennungsbeschwerde nach §96a Abs.2 BVerfGG i.V.m. §18 Abs.4a BWahlG ist binnen vier Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung in der Sitzung des Bundeswahlausschusses zu erheben und zu begründen.
Werden Erhebung und Begründung der Nichtanerkennungsbeschwerde nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen viertägigen Frist vorgebracht, ist die Beschwerde unzulässig.
Formell ausreichende Schriftsätze nach §23 Abs.1 BVerfGG heilen eine versäumte Erhebungs- und Begründungsfrist nicht, wenn sie erst nach Ablauf der Frist eingehen.
Ein bloß kurzes Faxhinweis oder eine nachträgliche, nicht fristgerechte Eingabe erfüllen die Anforderungen an die fristgerechte Erhebung und substantielle Begründung nicht.
Tenor
Die Nichtanerkennungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
I.
1. Die Beschwerdeführerinnen wenden sich gegen die Ablehnung der Anerkennung als Partei für die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag.
2. Am 4. Juli 2013 stellte der Bundeswahlausschuss fest, dass die Beschwerdeführerinnen nicht als Partei für die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag anzuerkennen sind, weil die formellen Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 BWG nicht erfüllt seien. Die Beteiligungsanzeigen seien nicht fristgemäß, sondern am 18. Juni 2013 und nicht im Original eingegangen.
3. Am 8. Juli 2013 ging ein Fax beim Bundesverfassungsgericht ein, auf dem handschriftlich auf der Entscheidung des Bundeswahlausschusses neben der nicht ganz leserlichen Unterschrift mit einem Nachnamen lediglich Folgendes vermerkt war: "Gegen diese Feststellung lege ich Beschwerde zum BVerfG ein." Am 9. Juli 2013 ging ein Schreiben des Vertreters der Beschwerdeführerinnen beim Bundesverfassungsgericht ein, mit dem Beschwerde gegen ihre Nichtanerkennung eingelegt wurde. Zur Begründung wird lediglich ausgeführt, die Feststellung des Bundeswahlausschusses sei erst am 8. Juli 2013 bekannt geworden.
4. Dem Bundeswahlausschuss wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Bundeswahlleiter hält die Beschwerde für unzulässig; die Beschwerdeführerinnen haben sich hierzu geäußert.
II.
Die Nichtanerkennungsbeschwerde ist unzulässig. Gemäß § 96a Abs. 2 BVerfGG, § 18 Abs. 4a Satz 1, Abs. 4 Satz 2 BWG ist die Beschwerde binnen einer Frist von vier Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung in der Sitzung des Bundeswahlausschusses nach § 18 Abs. 4 Satz 2 BWG zu erheben und zu begründen. Daran fehlt es. Die Beschwerdeführerinnen haben eine den Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG allenfalls genügende Beschwerde erst am 9. Juli 2013 und damit mehr als vier Tage nach Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung in der Sitzung des Bundeswahlausschusses am 4. Juli 2013 erhoben.