Verwerfung der Wahlprüfungsbeschwerde mit Verweis auf Berichterstatter (§ 24 BVerfGG)
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 BvC 50/14
- Datum
- 14.06.2016
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2016:cs20160614.2bvc005014
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde durch Verwerfung mit Verweis auf die Ausführungen des Berichterstatters entscheiden.
§ 24 Satz 2 BVerfGG erlaubt dem Gericht, bei Verwerfung einer Beschwerde von einer weitergehenden Begründung abzusehen.
Die Bezugnahme auf das Schreiben des Berichterstatters ersetzt eine ausführliche Urteilsbegründung, sofern die dort dargelegten Gründe die Entscheidung tragen.
Eine a-limine-Verwerfung ist sachgerecht, wenn die vom Berichterstatter aufgezeigten Mängel die Erfolgsaussichten der Beschwerde abschließend ausschließen.
Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 14. März 2016 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.