Treffer
BVerfG Beschluss

Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde gegen die Europawahl 2019

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat
Aktenzeichen
2 BvC 49/19
Datum
19.11.2020
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2020:cs20201119.2bvc004919
Quelle
Der Beschwerdeführer erhob eine Wahlprüfungsbeschwerde gegen die Europawahl 2019. Das Bundesverfassungsgericht verwirft die Beschwerde. Es verweist auf die in dem Schreiben des Berichterstatters vom 10.09.2020 dargelegten Gründe und sieht nach § 26 Abs. 3 S. 3 EuWG i.V.m. § 24 S. 2 BVerfGG von einer weiteren Begründung ab. Eine nähere Erörterung der Sach- und Rechtslage erfolgt nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde verwerfen, wenn die vorgebrachten Rügen den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechen oder keinen Erfolg begründen.

2

Nach § 24 Satz 2 BVerfGG kann das Gericht von einer näheren Begründung absehen und auf die Ausführungen des Berichterstatters verweisen.

3

§ 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG erlaubt es, die Entscheidung über Wahlprüfungsbeschwerden unter Bezugnahme auf dienstliche Ausführungen des Berichterstatters zu treffen.

4

Die Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde erfordert nicht zwingend die wiederholte Darstellung aller Entscheidungsgründe im Beschluss, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Absehen von weiterer Begründung vorliegen.

Relevante Normen
§ 24 S 1 BVerfGG§ 24 S 2 BVerfGG§ 26 Abs 3 S 3 EuWG

Tenor

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

1

Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 10. September 2020 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG, § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.

Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde gegen die Europawahl 2019 — Themis