Verwerfung zweier Wahlprüfungsbeschwerden; Entscheidung nach §24 Satz 2 BVerfGG
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 BvC 49/14
- Datum
- 18.04.2016
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2016:cs20160418.2bvc004914
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann Wahlprüfungsbeschwerden wegen fehlender Erfolgsaussichten auf Grundlage der in den schriftlichen Ausführungen des Berichterstatters dargelegten Gründe abweisen.
Nach § 24 Satz 2 BVerfGG ist das Bundesverfassungsgericht befugt, bei eindeutiger Sach- und Rechtslage von einer weitergehenden, öffentlichen Begründung des Beschlusses abzusehen.
Eine a-limine-Verwerfung ist zulässig, wenn die im Berichterstatterbericht genannten Gründe die Erfolglosigkeit der Beschwerde überzeugend darlegen.
Die Bezugnahme des Gerichts auf die schriftlichen Gründen des Berichterstatters genügt zur Entscheidungsformel, sofern § 24 Satz 2 BVerfGG anwendbar ist.
Gründe
Den Wahlprüfungsbeschwerden bleibt aus den in den Schreiben des Berichterstatters vom 23. Februar 2016 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.