Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde mit Verweis auf Berichterstattergründe
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 BvC 48/14
- Datum
- 22.06.2016
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2016:cs20160622.2bvc004814
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde verwerfen, wenn die im schriftlichen Vorbringen des Berichterstatters dargelegten Erwägungen den Erfolg der Beschwerde versagen.
Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht auf eine weitere öffentliche Begründung verzichten und die Entscheidung mit Verweis auf zuvor mitgeteilte Gründe erlassen.
Die Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde bedarf nicht zwingend einer ausführlichen Entscheidungserörterung, sofern die vorgebrachten Rügen offensichtlich keinen durchgreifenden Erfolg begründen.
Ein Verweis auf die Erwägungen des Berichterstatters genügt, sofern daraus die entscheidungserheblichen Gründe ersichtlich sind und dem Beschwerdeführer damit die Ablehnung seiner Rüge nachvollziehbar gemacht wird.
Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 18. April 2016 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.