Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Verweis auf Berichterstattersschreiben
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 BvC 47/19
- Datum
- 23.10.2019
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2019:cs20191023.2bvc004719
Abstrakte Rechtssätze
Eine Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen, wenn die in dem Berichterstattersschreiben dargelegten Gründe ihren rechtlichen Erfolg ausschließen.
Das Bundesverfassungsgericht kann gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG von einer weiteren Begründung der Entscheidung absehen.
Die Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde kann durch Beschluss erfolgen; ein Verweis auf das Berichterstattersschreiben ersetzt in geeigneten Fällen eine ausführliche öffentliche Begründung.
Eine a‑limine‑Abweisung ist zulässig, wenn bereits aus dem Berichterstattersschreiben deutlich wird, dass die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat.
Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 17. September 2019 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.