Verwerfung der Wahlprüfungsbeschwerde mit Verweis auf Berichterstatter (§24 Satz 2 BVerfGG)
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 BvC 47/14
- Datum
- 03.03.2016
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2016:cs20160303.2bvc004714
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde verwerfen, wenn aus den vom Berichterstatter dargelegten, zur Entscheidung tragenden Gründen der Beschwerde der Erfolg versagt wird.
§ 24 Satz 2 BVerfGG ermöglicht es dem Gericht, von einer weitergehenden Begründung des Beschlusses abzusehen, sofern die Verwerfung durch die dem Beschluss zugrunde liegenden internen Erwägungen hinreichend begründet ist.
Die ausdrückliche Verweisung des Tenors auf die im Schreiben des Berichterstatters enthaltenen Gründe ersetzt die Darstellung dieser Gründe im veröffentlichten Beschluss, solange § 24 Satz 2 BVerfGG greift.
Eine a-limine-Verwerfung ist als prozessuale Entscheidungsform kenntlich zu machen; sie bewirkt die endgültige Abweisung des Rechtsbehelfs ohne ausführliche Erörterung im Beschlusstext.
Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 28. Januar 2016 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.