Treffer
BVerfG Beschluss

Verwerfung der Wahlprüfungsbeschwerde mit Verweis auf Berichterstatter (§24 Satz 2 BVerfGG)

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat
Aktenzeichen
2 BvC 47/14
Datum
03.03.2016
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2016:cs20160303.2bvc004714
Quelle
Das Bundesverfassungsgericht verwirft die Wahlprüfungsbeschwerde. Der Beschluss verweist auf das Schreiben des Berichterstatters vom 28. Januar 2016, aus dessen Gründen der Beschwerde der Erfolg versagt wird. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG sieht das Gericht von einer weiteren öffentlichen Begründung ab. Es handelt sich damit um eine a-limine-Verwerfung ohne zusätzliche Ausführungen im veröffentlichten Beschluss.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde verwerfen, wenn aus den vom Berichterstatter dargelegten, zur Entscheidung tragenden Gründen der Beschwerde der Erfolg versagt wird.

2

§ 24 Satz 2 BVerfGG ermöglicht es dem Gericht, von einer weitergehenden Begründung des Beschlusses abzusehen, sofern die Verwerfung durch die dem Beschluss zugrunde liegenden internen Erwägungen hinreichend begründet ist.

3

Die ausdrückliche Verweisung des Tenors auf die im Schreiben des Berichterstatters enthaltenen Gründe ersetzt die Darstellung dieser Gründe im veröffentlichten Beschluss, solange § 24 Satz 2 BVerfGG greift.

4

Eine a-limine-Verwerfung ist als prozessuale Entscheidungsform kenntlich zu machen; sie bewirkt die endgültige Abweisung des Rechtsbehelfs ohne ausführliche Erörterung im Beschlusstext.

Relevante Normen
§ 24 S 2 BVerfGG§ 48 BVerfGG

Tenor

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

1

Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 28. Januar 2016 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.

Verwerfung der Wahlprüfungsbeschwerde mit Verweis auf Berichterstatter (§24 Satz 2 BVerfGG) — Themis