Treffer
BVerfG Beschluss

Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Verweis auf Berichterstatterschriftsatz

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat
Aktenzeichen
2 BvC 45/19
Datum
04.03.2021
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2021:cs20210304.2bvc004519
Quelle
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen. Das Bundesverfassungsgericht verweist auf das Schreiben des Berichterstatters vom 1.12.2020, aus dem sich die Erfolglosigkeit der Beschwerde ergibt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG unterbleibt eine weitere Begründung des Beschlusses. Die Entscheidung stützt sich somit ausschließlich auf die in dem Berichterstatterschriftsatz genannten Gründe.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde a limine verwerfen, wenn der Berichterstatter in seinem Schriftsatz die Erfolglosigkeit der Beschwerde hinreichend darlegt.

2

Gründe, die in dem Schreiben des Berichterstatters genannt sind, können für die Entscheidung ausreichen; eine weitergehende Begründung kann gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG entfallen.

3

Die Unterlassung einer ausführlichen Entscheidungsbegründung gem. § 24 Satz 2 BVerfGG ist zulässig, wenn die maßgeblichen Erwägungen bereits im Berichterstattersatz enthalten sind.

4

Die Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde bedeutet, dass die vorgebrachten Rügen nicht die Aussicht auf Erfolg begründen und daher nicht zur Aufhebung der Wahlprüfung führen.

Relevante Normen
§ 24 S 2 BVerfGG§ 48 BVerfGG

Tenor

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

1

Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 1. Dezember 2020 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.

Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Verweis auf Berichterstatterschriftsatz — Themis