Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Verweis auf Berichterstatterschriftsatz
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 BvC 45/19
- Datum
- 04.03.2021
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2021:cs20210304.2bvc004519
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde a limine verwerfen, wenn der Berichterstatter in seinem Schriftsatz die Erfolglosigkeit der Beschwerde hinreichend darlegt.
Gründe, die in dem Schreiben des Berichterstatters genannt sind, können für die Entscheidung ausreichen; eine weitergehende Begründung kann gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG entfallen.
Die Unterlassung einer ausführlichen Entscheidungsbegründung gem. § 24 Satz 2 BVerfGG ist zulässig, wenn die maßgeblichen Erwägungen bereits im Berichterstattersatz enthalten sind.
Die Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde bedeutet, dass die vorgebrachten Rügen nicht die Aussicht auf Erfolg begründen und daher nicht zur Aufhebung der Wahlprüfung führen.
Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 1. Dezember 2020 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.