Treffer
BVerfG Beschluss

Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Berufung auf Berichterstatterschreiben

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat
Aktenzeichen
2 BvC 45/14
Datum
28.09.2015
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2015:cs20150928.2bvc004514
Quelle
Das Bundesverfassungsgericht verwirft eine Wahlprüfungsbeschwerde. Der Senat führt aus, der Beschwerdeerfolg sei aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 8. April 2015 genannten Gründen ausgeschlossen. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird auf eine weitere Begründung verzichtet. Die Entscheidung erfolgte als A-limine-Abweisung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Wahlprüfungsbeschwerde kann verworfen werden, wenn berichterstatterliche Ausführungen die erfolgsverhindernden Gründe darlegen.

2

§ 24 Satz 2 BVerfGG erlaubt dem Bundesverfassungsgericht, von einer weiteren (öffentlichen) Begründung abzusehen und stattdessen auf das Schreiben des Berichterstatters zu verweisen.

3

Die Bezugnahme auf das Berichterstatterschreiben genügt als Begründung der Entscheidung, soweit das Schreiben die für die Entscheidung maßgeblichen Erwägungen hinreichend erkennbar macht.

4

Eine A-limine-Abweisung ist gerechtfertigt, wenn die vorgebrachten Rügen nach den berichterstatterlichen Feststellungen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg aufweisen.

Relevante Normen
§ 24 S 1 BVerfGG§ 24 S 2 BVerfGG§ 48 BVerfGG

Tenor

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

1

Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 8. April 2015 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.

Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Berufung auf Berichterstatterschreiben — Themis