Wahlprüfungsbeschwerde verworfen – Verweis auf Berichterstatterinnenschreiben (§ 24 BVerfGG)
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 BvC 44/23
- Datum
- 03.02.2025
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2025:cs20250203.2bvc004423
Abstrakte Rechtssätze
Eine Wahlprüfungsbeschwerde ist zu verwerfen, wenn die im schriftlichen Berichterstatterinnen‑Schreiben dargelegten Sach‑ und Rechtsgründe den Erfolg ausschließen und keine entscheidungserheblichen Gegenargumente vorgetragen werden.
Das Bundesverfassungsgericht kann eine Beschwerde a limine durch Verweis auf ein vorhandenes Berichterstatterinnen‑Schreiben abweisen, sofern dieses die wesentlichen Ablehnungsgründe enthält.
Nach § 24 Satz 2 BVerfGG kann das Gericht in der Entscheidung auf eine weitere Ausführung verzichten, wenn es auf ein zuvor erstelltes Berichterstatterinnen‑Schreiben Bezug nimmt.
Zur Abwehr einer Verwerfung bedarf es eines substantiierten, entscheidungserheblichen Vortrags; pauschale oder unsubstantielle Einwände genügen nicht.
Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben der Berichterstatterin vom 22. Oktober 2024 genannten Gründen der Erfolg versagt. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin auf das Berichterstatterschreiben hin gebietet keine andere Bewertung. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.