Treffer
BVerfG Beschluss

Verwerfung von Wiedereinsetzung und Wahlprüfungsbeschwerde mit Hinweis auf Berichterstatterin-Schreiben

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat
Aktenzeichen
2 BvC 42/23
Datum
30.07.2024
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2024:cs20240730.2bvc004223
Quelle
Der Antragsteller beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob eine Wahlprüfungsbeschwerde. Das Bundesverfassungsgericht verwies beide Anträge als erfolglos zurück und stützte sich auf die in dem Schreiben der Berichterstatterin vom 16. Mai 2024 dargelegten Gründe. Gemäß §24 Satz 2 BVerfGG wurde auf eine weitergehende Begründung verzichtet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Wiedereinsetzungsantrag kann verworfen werden, wenn die vorgelegten Umstände keinen ersichtlichen Erfolg rechtfertigen und dies durch die Ausführungen der Berichterstatterin erkennbar ist.

2

Eine Wahlprüfungsbeschwerde ist zu verwerfen, wenn die dargelegten Einwendungen offensichtlich erfolglos sind und keine substanziierten Erfolgsaussichten bestehen.

3

Das Bundesverfassungsgericht kann gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG von einer weiteren Begründung absehen, wenn die entscheidungserheblichen Gründe bereits in einem Schriftsatz der Berichterstatterin enthalten sind.

4

Offensichtlich unbegründete Anträge können a-limine ohne ergänzende Erörterung verworfen werden, sofern keine entscheidungserheblichen Gesichtspunkte entgegenstehen.

Relevante Normen
§ 24 S 2 BVerfGG§ 48 BVerfGG

Tenor

1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.

2. Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

1

Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und der Wahlprüfungsbeschwerde bleiben aus den in dem Schreiben der Berichterstatterin vom 16. Mai 2024 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.

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