Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde nach Bezug auf Berichterstatterschreiben
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 BvC 4/22
- Datum
- 14.05.2024
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2024:cs20240514.2bvc000422
Abstrakte Rechtssätze
Eine Wahlprüfungsbeschwerde kann verworfen werden, wenn ihr aus den in einem Berichterstatterschreiben dargelegten Gründen der Erfolg versagt ist.
Das Bundesverfassungsgericht kann sich zur Begründung einer Entscheidung auf ein Berichterstatterschreiben beziehen und gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG von einer weiteren schriftlichen Begründung absehen.
Die Verweisung auf die im Berichterstatterschreiben enthaltenen Erwägungen genügt zur Tragung der Verwerfung, sofern diese Erwägungen die Ablehnung der Beschwerde in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht begründen.
Die summarische (a-limine) Zurückweisung einer Wahlprüfungsbeschwerde ist zulässig, wenn die dem Gericht vorliegenden berichterstatterlichen Ausführungen die Entscheidung in ausreichender Weise tragen.
Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben der Berichterstatterin vom 22. März 2024 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.