Verwerfung der Wahlprüfungsbeschwerde; Verzicht auf Begründung (§24 Satz 2 BVerfGG)
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 BvC 42/14
- Datum
- 20.07.2016
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2016:cs20160720.2bvc004214
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde verwerfen, wenn die im Berichterstatterschreiben dargelegten Gründe den Erfolg der Beschwerde offensichtlich ausschließen.
§ 24 Satz 2 BVerfGG ermöglicht dem Gericht, von einer weiteren öffentlichen Urteilsbegründung abzusehen, sofern der Verweis auf interne Entscheidungsgründe den Entscheidungsinhalt hinreichend vermittelt.
Eine a-limine-Verwerfung ist zulässig, wenn die entscheidungserheblichen Erwägungen in der aktenkundigen Mitteilung des Berichterstatters enthalten sind und eine ausführlichere Begründung entbehrlich macht.
Die Verweisung in der Entscheidung auf ein Berichterstatterschreiben genügt zur Begründung der Verwerfung, soweit die Voraussetzungen des § 24 Satz 2 BVerfGG erfüllt sind.
Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 14. April 2016 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.