Treffer
BVerfG Beschluss

Verwerfung der Wahlprüfungsbeschwerde; Verzicht auf Begründung (§24 Satz 2 BVerfGG)

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat
Aktenzeichen
2 BvC 42/14
Datum
20.07.2016
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2016:cs20160720.2bvc004214
Quelle
Der Beschwerdeführer richtete eine Wahlprüfungsbeschwerde an das Bundesverfassungsgericht. Das Gericht verwirft die Beschwerde mit dem Hinweis, dass ihr aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 14. April 2016 genannten Gründen der Erfolg versagt sei. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG unterbleibt eine weitere Begründung; es handelt sich um eine zusammenfassende (a-limine) Verwerfung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde verwerfen, wenn die im Berichterstatterschreiben dargelegten Gründe den Erfolg der Beschwerde offensichtlich ausschließen.

2

§ 24 Satz 2 BVerfGG ermöglicht dem Gericht, von einer weiteren öffentlichen Urteilsbegründung abzusehen, sofern der Verweis auf interne Entscheidungsgründe den Entscheidungsinhalt hinreichend vermittelt.

3

Eine a-limine-Verwerfung ist zulässig, wenn die entscheidungserheblichen Erwägungen in der aktenkundigen Mitteilung des Berichterstatters enthalten sind und eine ausführlichere Begründung entbehrlich macht.

4

Die Verweisung in der Entscheidung auf ein Berichterstatterschreiben genügt zur Begründung der Verwerfung, soweit die Voraussetzungen des § 24 Satz 2 BVerfGG erfüllt sind.

Relevante Normen
§ 24 S 2 BVerfGG§ 48 BVerfGG

Tenor

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

1

Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 14. April 2016 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.

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