Treffer
BVerfG Beschluss

Verwerfung der Wahlprüfungsbeschwerde mit Absehen von weiterer Begründung

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat
Aktenzeichen
2 BvC 4/15
Datum
20.07.2016
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2016:cs20160720.2bvc000415
Quelle
Das Bundesverfassungsgericht verwirft die Wahlprüfungsbeschwerde. Dem Beschluss liegt die Begründung des Berichterstatters vom 5. April 2016 zugrunde; aus diesen Gründen bleibt der Beschwerde der Erfolg versagt. Nach § 26 Abs. 3 EuWG i.V.m. § 24 Satz 2 BVerfGG sieht das Gericht von einer weitergehenden Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Wahlprüfungsbeschwerde kann verworfen werden, wenn ihr der Erfolg aus den im Berichterstattervortrag dargelegten Gründen fehlt.

2

Das Bundesverfassungsgericht kann gemäß § 26 Abs. 3 EuWG in Verbindung mit § 24 Satz 2 BVerfGG von einer weitergehenden Entscheidungsbegründung absehen.

3

Die Bezugnahme auf die Ausführungen des Berichterstatters im Beschluss ersetzt eine umfangreiche, im Beschluss wiedergegebene Begründung, soweit die dargelegten Gründe den Erfolg der Beschwerde ausschließen.

4

Eine a‑limine‑Abweisung ist zulässig, wenn die im Berichterstattervortrag enthaltenen Erwägungen hinreichend feststellen, dass der Beschwerde kein Erfolg zukommt.

Relevante Normen
§ 24 S 2 BVerfGG§ 48 BVerfGG§ 26 Abs 3 S 3 EuWG

Tenor

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

1

Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 5. April 2016 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG in Verbindung mit § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.

Verwerfung der Wahlprüfungsbeschwerde mit Absehen von weiterer Begründung — Themis