Verwerfung der Wahlprüfungsbeschwerde mit Absehen von weiterer Begründung
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 BvC 4/15
- Datum
- 20.07.2016
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2016:cs20160720.2bvc000415
Abstrakte Rechtssätze
Eine Wahlprüfungsbeschwerde kann verworfen werden, wenn ihr der Erfolg aus den im Berichterstattervortrag dargelegten Gründen fehlt.
Das Bundesverfassungsgericht kann gemäß § 26 Abs. 3 EuWG in Verbindung mit § 24 Satz 2 BVerfGG von einer weitergehenden Entscheidungsbegründung absehen.
Die Bezugnahme auf die Ausführungen des Berichterstatters im Beschluss ersetzt eine umfangreiche, im Beschluss wiedergegebene Begründung, soweit die dargelegten Gründe den Erfolg der Beschwerde ausschließen.
Eine a‑limine‑Abweisung ist zulässig, wenn die im Berichterstattervortrag enthaltenen Erwägungen hinreichend feststellen, dass der Beschwerde kein Erfolg zukommt.
Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 5. April 2016 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG in Verbindung mit § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.