BVerfG Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren
Gegenstandswertfestsetzung im Wahlprüfungsverfahren auf 250.000 €
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 BvC 4/10
- Datum
- 29.03.2012
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Das Bundesverfassungsgericht hat im Wahlprüfungsverfahren den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf 250.000 € festgesetzt. Gegenstand der Entscheidung ist die formelle Festlegung des Verfahrens- bzw. Gegenstandswerts. Die Entscheidung trifft eine verbindliche Wertzuweisung, die für Vergütung und Kostenmaßstäbe relevant ist.
Abstrakte Rechtssätze
1
Das Bundesverfassungsgericht kann im verfassungsgerichtlichen Verfahren den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit gerichtlich festsetzen.
2
Die Festsetzung des Gegenstandswerts erfolgt in einem konkreten Euro-Betrag und ist Grundlage für die Bemessung anwaltlicher Vergütung und verfahrenskostenrechtlicher Folgerungen.
3
Eine gerichtliche Gegenstandswertfestsetzung stellt eine abschließende, für das Verfahren maßgebliche Festlegung des wirtschaftlichen Interesses an der Rechtsverfolgung dar.
Vorinstanzen
vorgehend BVerfG, 9. November 2011, Az: 2 BvC 4/10, Urteil
Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 250.000 € (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt.