Verwerfung der Wahlprüfungsbeschwerde nach Berichterstatter-Schreiben (§ 24 S.2 BVerfGG)
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 BvC 40/23
- Datum
- 13.01.2025
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2025:cs20250113.2bvc004023
Abstrakte Rechtssätze
Eine Wahlprüfungsbeschwerde kann verworfen werden, wenn die in den Ausführungen der Berichterstatterin dargelegten Gründe den Erfolg der Beschwerde entfallen lassen.
Das Bundesverfassungsgericht kann gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG von einer weitergehenden schriftlichen Entscheidungsbegründung absehen.
Die a-limine-Verwerfung ist zulässig, wenn die vorgetragenen Einwendungen keine durchgreifende Aussicht auf Erfolg erkennen lassen und eine vertiefte Begründung entbehrlich ist.
Ausführungen in einem Berichterstatter‑Schreiben können tragende Entscheidungsgründe bilden und die Darlegung weiterer Erwägungen ersetzt werden.
Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in den Schreiben der Berichterstatterin vom 22. Oktober 2024 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.