Treffer
BVerfG Beschluss

Verwerfung der Wahlprüfungsbeschwerde nach Berichterstatter-Schreiben (§ 24 S.2 BVerfGG)

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat
Aktenzeichen
2 BvC 40/23
Datum
13.01.2025
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2025:cs20250113.2bvc004023
Quelle
Das Bundesverfassungsgericht verwirft mit Beschluss die Wahlprüfungsbeschwerde. Es führt aus, dass der Beschwerde aus den in dem Schreiben der Berichterstatterin vom 22. Oktober 2024 genannten Gründen der Erfolg versagt ist. Auf diese Grundlage sieht das Gericht gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG von einer weiteren Begründung ab. Die Entscheidung erfolgt als a-limine-Abweisung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Wahlprüfungsbeschwerde kann verworfen werden, wenn die in den Ausführungen der Berichterstatterin dargelegten Gründe den Erfolg der Beschwerde entfallen lassen.

2

Das Bundesverfassungsgericht kann gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG von einer weitergehenden schriftlichen Entscheidungsbegründung absehen.

3

Die a-limine-Verwerfung ist zulässig, wenn die vorgetragenen Einwendungen keine durchgreifende Aussicht auf Erfolg erkennen lassen und eine vertiefte Begründung entbehrlich ist.

4

Ausführungen in einem Berichterstatter‑Schreiben können tragende Entscheidungsgründe bilden und die Darlegung weiterer Erwägungen ersetzt werden.

Relevante Normen
§ 24 S 2 BVerfGG§ 48 BVerfGG

Tenor

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

1

Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in den Schreiben der Berichterstatterin vom 22. Oktober 2024 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.

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