Treffer
BVerfG Beschluss

Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde ohne weitere Begründung (§ 24 Satz 2 BVerfGG)

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat
Aktenzeichen
2 BvC 40/14
Datum
14.03.2016
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2016:cs20160314.2bvc004014
Quelle
Das Bundesverfassungsgericht verwarf a-limine eine Wahlprüfungsbeschwerde. Dem Beschwerdeführer blieb aus den im Schreiben des Berichterstatters genannten Gründen der Erfolg versagt. Das Gericht sah gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG von einer weiteren Begründung ab. Die Entscheidung erfolgte damit ohne ausführliche Entscheidungsgründe.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann eine Verfahrensangelegenheit a-limine verwerfen, wenn die in der vorgelegten schriftlichen Erörterung des Berichterstatters dargelegten Gründe den Erfolg der Beschwerde ausschließen.

2

Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG kann das Gericht von einer weitergehenden Begründung der Entscheidung absehen, wenn die Entscheidung aus den bereits niedergelegten Gründen ausreichend ersichtlich ist.

3

Die Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde ist gerechtfertigt, wenn die aufgezeigten Tatbestands- oder Rechtsmängel den Erfolg der Beschwerde offensichtlich ausschließen.

4

Die Bezugnahme auf die Ausführungen des Berichterstatters in einem Schreiben kann für die Entscheidung ausreichend sein, sodass keine weitere schriftliche Begründung in der Entscheidung erforderlich ist.

Relevante Normen
§ 24 S 2 BVerfGG§ 48 BVerfGG

Gründe

1

Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 3. Februar 2016 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.

Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde ohne weitere Begründung (§ 24 Satz 2 BVerfGG) — Themis