Treffer
BVerfG Beschluss

Verwerfung der Wahlprüfungsbeschwerde; Absehen von weiterer Begründung (§ 24 S.2 BVerfGG)

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat
Aktenzeichen
2 BvC 39/14
Datum
20.02.2016
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2016:cs20160220.2bvc003914
Quelle
Das Bundesverfassungsgericht verwirft die Wahlprüfungsbeschwerde (2 BvC 39/14). Dem Beschwerdeführer bleibt aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 26.01.2016 genannten Gründen der Erfolg versagt. Nach § 24 Satz 2 BVerfGG sieht das Gericht von einer weiteren Begründung der Entscheidung ab. Die Entscheidung erging als Beschluss.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde verwerfen, wenn ihr Erfolg aus den in einem Bericht des Berichterstatters dargelegten Gründen versagt bleibt.

2

Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG ist das Gericht befugt, von einer ausführlicheren, in der Entscheidung enthaltenen Begründung abzusehen, wenn die Gründe bereits im Berichterstatten-Schreiben hinreichend dargelegt sind.

3

Die Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde kann auch in Form einer a-limine-Abweisung erfolgen, sofern auf die entscheidungserheblichen Ausführungen des Berichterstatters Bezug genommen wird.

4

Die Bezugnahme auf das Schreiben des Berichterstatters ersetzt die öffentliche Darlegung der Entscheidungsgründe nur insoweit, als die gesetzlichen Voraussetzungen des § 24 Satz 2 BVerfGG erfüllt sind.

Relevante Normen
§ 24 S 2 BVerfGG§ 48 BVerfGG

Tenor

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

1

Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 26. Januar 2016 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.

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