BVerfG Beschluss
Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde mit Verweis auf Berichterstatterschreiben
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 BvC 38/23
- Datum
- 22.05.2024
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2024:cs20240522.2bvc003823
Das Bundesverfassungsgericht (Beschluss 22.5.2024, 2 BvC 38/23) verwirft eine Wahlprüfungsbeschwerde. Der Erfolg der Beschwerde wird aus den in dem Schreiben der Berichterstatterin vom 18. März 2024 genannten Gründen versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG sieht das Gericht von einer weiteren Begründung ab. Die Entscheidung erfolgte als Verwerfung im Beschlussverfahren.
Abstrakte Rechtssätze
1
Eine Wahlprüfungsbeschwerde kann verworfen werden, wenn ihr Erfolg aus den in einem Berichterstatterschreiben dargelegten Gründen versagt bleibt.
2
Das Bundesverfassungsgericht kann gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG von einer weiteren Begründung der Entscheidung absehen.
3
Die Bezugnahme auf das Berichterstatterschreiben kann in einem Beschluss genügen, um die Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde zu begründen, wenn die dort dargelegten Gründe den Erfolg der Beschwerde ausschließen.
Relevante Normen
§ 24 S 2 BVerfGG§ 48 BVerfGG
Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
1
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben der Berichterstatterin vom 18. März 2024 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.