Treffer
BVerfG Beschluss

Wahlprüfungsbeschwerde verworfen – Verzicht auf weitere Begründung (§ 24 S.2 BVerfGG)

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat
Aktenzeichen
2 BvC 38/14
Datum
14.03.2016
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2016:cs20160314.2bvc003814
Quelle
Der Senat verwirft eine Wahlprüfungsbeschwerde, weil ihr aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 4. Februar 2016 genannten Gründen der Erfolg versagt. Das Bundesverfassungsgericht verweist auf den Berichterstattervortrag und sieht gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG von einer weiteren Ausführung ab. Die Entscheidung erfolgt a limine ohne abgedruckte ergänzende Begründung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Wahlprüfungsbeschwerde kann a limine verworfen werden, wenn die im Vortrag des Berichterstatters dargelegten Gründe den Erfolg der Beschwerde ausschließen.

2

Das Bundesverfassungsgericht kann gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG auf eine weitergehende Begründung verzichten, wenn die Entscheidung durch Verweis auf die Ausführungen des Berichterstatters ausreichend getragen ist.

3

Die Unterlassung einer in der Entscheidung abgedruckten zusätzlichen Begründung ist zulässig, soweit die maßgeblichen Erwägungen durch Verweis auf interne oder schriftliche Vorträge erschließbar bleiben.

4

Ein Verzicht auf weitergehende Entscheidungsgründe begründet keinen Verfahrensfehler, sofern die ablehnenden Gründe erkennbar und nachvollziehbar sind.

Relevante Normen
§ 24 S 2 BVerfGG§ 48 BVerfGG

Gründe

1

Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 4. Februar 2016 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.

Wahlprüfungsbeschwerde verworfen – Verzicht auf weitere Begründung (§ 24 S.2 BVerfGG) — Themis