BVerfG Beschluss
Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde (a-limine) unter Hinweis auf Berichterstattergründe
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 BvC 37/14
- Datum
- 20.07.2016
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2016:cs20160720.2bvc003714
Die Wahlprüfungsbeschwerde (2 BvC 37/14) wurde vom Bundesverfassungsgericht verworfen. Das Gericht verweist auf die im Schreiben des Berichterstatters vom 12. April 2016 dargestellten Gründe und sieht gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG von einer weiteren Begründung ab. Der Beschluss stellt damit die a-limine-Abweisung der Beschwerde ohne eigene ausführliche Begründung fest.
Abstrakte Rechtssätze
1
Das Bundesverfassungsgericht kann gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG von einer weiteren Begründung absehen, wenn die wesentlichen Erwägungen im Schriftstück des Berichterstatters dargelegt sind.
2
Eine Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen, wenn die im Berichterstattervortrag dargestellten Gründe ihren Erfolg versagen.
3
Die Bezugnahme des Beschlusses auf die Gründe des Berichterstatters ersetzt eine eigene ausführliche Entscheidungsbegründung, soweit die genannten Gründe die Entscheidung tragen.
Relevante Normen
§ 24 S 2 BVerfGG§ 48 BVerfGG
Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
1
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 12. April 2016 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.