Verwerfung der Wahlprüfungsbeschwerde; Ablehnungsgesuche wegen früherer Mitwirkung als unzulässig
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 BvC 36/14
- Datum
- 27.04.2016
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2016:cs20160427.2bvc003614
Abstrakte Rechtssätze
Die bloße Mitwirkung eines Richters an einem vorangegangenen verfassungsgerichtlichen Verfahren begründet nicht ohne weitere Anhaltspunkte die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 19 BVerfGG.
Ein Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig, wenn keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte vorgetragen werden, die eine Befangenheitsbesorgnis begründen könnten.
Bei offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchen bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der angezeigten Richter; diese sind nicht von der Entscheidung ausgeschlossen.
Das Bundesverfassungsgericht kann gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG von einer ausführlicheren Begründung absehen und die Beschwerde mit Verweis auf die Ausführungen des Berichterstatters verworfen werden.
Vorinstanzen
vorgehend BVerfG, 21. April 2016, Az: 2 BvC 36/14, Beschluss
Tenor
Das Ablehnungsgesuch gegen die Richter Hermanns und Müller wegen der Mitwirkung am Verfahren 2 BvR 538/14 wird als unzulässig verworfen.
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
Das gegen den Richter Gerhardt gerichtete Ablehnungsgesuch bedarf keiner Entscheidung, weil dieser nicht mehr Mitglied des zur Entscheidung über die Wahlprüfungsbeschwerde berufenen Senats ist (vgl. BVerfGE 131, 239 <252>; 133, 377 <405>).
Das Ablehnungsgesuch gegen die Richter Hermanns und Müller vom 19. März 2016 ist offensichtlich unzulässig, so dass es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter bedurfte und diese von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen waren. Denn eine Beteiligung an einem vorangegangenen verfassungsgerichtlichen Verfahren vermag, selbst wenn hierbei ähnliche Rechtsfragen aufgeworfen werden, als solche nicht die Besorgnis der Befangenheit gemäß § 19 BVerfGG zu begründen (vgl. BVerfGK 8, 59 <60>).
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 28. Januar 2016 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.